Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. III Nr. 139/2003 · in Kraft seit 2003-12-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Kriminalitaetsbekaempfung nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts und dient einem legitimen Sicherheitszweck. Es beschraenkt keine individuelle Freiheit ueber die ohnehin geltende Strafverfolgung hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts zur Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Straftaten: (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst insbesondere jene Fälle, in denen Anzeichen dafür vorliegen, dass strafbare Handlungen oder Vorbereitungen hierzu Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben können.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz