Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 133/2003 · in Kraft seit 2003-12-20
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, welche bosnisch-herzegowinischen Gerichte im Jahr 2003 zur Ausstellung von Apostillen zuständig waren. Diese spezifische Behördeninformation aus 2003 ist nach über 20 Jahren sehr wahrscheinlich durch spätere offizielle Aktualisierungen der Haager Apostille-Konvention überholt. Aktuelle Informationen über zuständige Apostille-Behörden sind über die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht direkt abrufbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Bosnien und Herzegowina am 8. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden *1) nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 29/2003) die "Municipal Courts in the Federation of Bosnia and Herzegovina and in the Republic of Srpska" sind. Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des "Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina" und des "Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina". ____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 184/2000
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz