Deregulierung, aber richtig

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Schokoladeverordnung

· V · BGBl. II Nr. 628/2003 · in Kraft seit 2003-12-31

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2000/36/EG über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse um; die Bezeichnungs- und Zusammensetzungsregeln sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Diese Verordnung regelt, was sich Schokolade nennen darf und welche Hinweise auf die Packung gehören. Sie setzt fast wörtlich eine EU-Richtlinie um und schützt Käufer davor, getäuscht zu werden. Ein eigenständiges nationales Übermaß ist nicht erkennbar, daher behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse: (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75% (mittels Petroläther bestimmt): höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%) Kakaoerzeugnis, Weizenstärke, Reisstärke 30.10.2017 20003127 NOR40048914

§ 7 — Kennzeichnungsbestimmungen ↗ RIS

Kennzeichnungsbestimmungen § 7. Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ anzubringen. Dieser Hinweis hat 30.10.2017 20003127 NOR40048920

§ 8 ↗ RIS

§ 8. Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. BGBl. Nr. 72/1993, Kakaoerzeugnis 30.10.2017 20003127 NOR40048921

§ 15 ↗ RIS

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 197 vom 3. August 2000, in österreichisches Recht umgesetzt. Kakaoerzeugnis 30.10.2017 20003127 NOR40048928

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz