Deregulierung, aber richtig

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Mindestertragsverordnung

ME-V · V · BGBl. II Nr. 615/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2022 · in Kraft seit 2022-05-25

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Pensionskassen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestertrag berechnen muessen. Sie schuetzt die Versicherten, die ihre Altersvorsorge der Kasse anvertrauen, vor zu geringen Ergebnissen und gleicht ein echtes Informationsgefaelle aus. Es handelt sich um die technische Ausfuehrung einer Schutzvorschrift des Pensionskassengesetzes und ist angemessen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 5 — Berechnung des Fehlbetrages ↗ RIS

Berechnung des Fehlbetrages § 5. (1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert. (2) Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen. (3) Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40048907/image001.png Anwartschaftsberechtigter, Altersversorgung 28.06.2022 20003126 NOR40048907

§ 7 — Gutschrift ↗ RIS

Gutschrift § 7. (1) Wird zu einem Bilanzstichtag ein Fehlbetrag (FB) ermittelt, und lag zum vorangegangenen Bilanzstichtag der IST-Wert über dem SOLL-Wert, so ist die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. (2) Nach der Feststellung eines Fehlbetrages ist in den Folgejahren der zu dem jeweiligen Bilanzstichtag ermittelte Fehlbetrag dem Vergleichswert gegenüberzustellen. Die Pension, die sich aus der Verrentung des höheren der beiden Werte ergibt, ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. (3) Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt. (4) Wechselt im Folgejahr der Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 PKG zum Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 PKG, hat die Gutschri

§ 10 ↗ RIS

§ 10. Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung des Fehlbetrages und des Vergleichswertes sowie deren Verrentung mit den Bestimmungen der Mindestertragsverordnung sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. 28.06.2022 20003126 NOR40048912

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz