Bemessung einer Erschwerniszulage des Auswärtigen Dienstes
· V · BGBl. II Nr. 622/2003 · in Kraft seit 2004-01-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung legt die Erschwerniszulage für Diplomatinnen und Diplomaten fest, die an besonders belastenden Auslandsposten Dienst leisten. Das ist eine interne Dienstrechtsregelung, die angemessene Entlohnung für staatliche Bedienstete sicherstellt und keine Freiheit von Bürgerinnen und Bürgern einschränkt. Die Grundlage im Gehaltsgesetz 1956 ist gegeben.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Erschwerniszulage beträgt monatlich:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz