Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
· V · BGBl. II Nr. 638/2003 · in Kraft seit 2004-01-01
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt landesfondsfinanzierten Krankenanstalten eine sehr detaillierte, bundeseinheitliche Kostenrechnung mit Kostenstellen, Handbuch und laufenden Aufzeichnungen vor. Eine nachvollziehbare Kostendokumentation für öffentlich finanzierte Spitäler ist vertretbar, der Detailgrad geht aber weit über das Notwendige hinaus. Der bürokratische Aufwand sollte spürbar reduziert und auf die wirklich steuerungsrelevanten Daten beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Rechnungswesen und Berichtssystem ↗ RIS
Rechnungswesen und Berichtssystem § 1. (1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen. (2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen Zweigen ein integriertes Rechnungswesen. (3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die a
§ 2 — Kostenrechnungssystem ↗ RIS
Kostenrechnungssystem § 2. (1) Das Kostenrechnungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Kostenrechnung). (2) Die einzelne Krankenanstalt hat eine Kostenrechnung zur kostenmäßigen Abbildung und Dokumentation des Betriebsgeschehens zu führen, die das Erstellen der Kostennachweise, das Erstellen des kalkulatorischen Anhangs und die Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung gemäß §§ 34 und 35 und darüber hinaus eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. (3) Oberstes Rechnungsziel der Kostenrechnung zur Erfüllung externer Zwecke ist die Bereitstellung von Kosteninformationen an die Berichtsadressaten (Berichterstattung) im Rahmen der Fremd- bzw. Drittinformationspflicht (§ 35 Abs. 1) und für überbetriebliche Kostenvergleiche. (4) Die obersten Rechnungsziele der Kostenrechnung zur Erfüllung krankenanstalteninterner Zwecke im Rahmen der Selbstinformationspflicht bestehen in der Bereitstellung von Kosteninformationen für die Schaffung von Kostentranspar
§ 11 — Kostenstellenplan ↗ RIS
Kostenstellenplan § 11. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung. (2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten und von Sonderkrankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) vorzunehmen. (3) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang C des Handbuches (§ 37) folgende Mindestgliederung vorzunehmen: (4) Jeder Kostenstelle ist exakt ein sechsstelliger Funktionscode zuzüglich einem zweistelligen Subcode und anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der krankenanstalteninternen Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Kostenrechnung. (5) Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges C des Handbuches (§ 37) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang D des Handbuches (§ 37) dargestellt. Nebenkostenstelle, Versorgung 06.11.2017 20003117 NOR400486
§ 15 — Führung von Aufzeichnungen ↗ RIS
Führung von Aufzeichnungen § 15. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen. 06.11.2017 20003117 NOR40048660
KI-Analyse · 2026-06-12 · 41 §§ im Datensatz