Deregulierung, aber richtig

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Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

IStVDÜV · V · BGBl. II Nr. 613/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2021 · in Kraft seit 2021-01-08

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt eine technische Pflicht aus dem Internationalen Steuervergütungsgesetz um: Das Außenministerium übermittelt vierteljährlich Daten über diplomatische Fahrzeuge und Personal an das Finanzamt, damit Umsatzsteuerbefreiungen für Diplomaten korrekt abgewickelt werden können. Das ist eine notwendige Verwaltungsgrundlage für völkerrechtlich gebotene Steuerprivilegien.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen. 26.01.2021 20003113 NOR40230988

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: 26.01.2021 20003113 NOR40048584

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: 26.01.2021 20003113 NOR40159185

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz