Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlussstelle Puch/Urstein im Bereich der Gemeinde Puch bei Hallein

· V · BGBl. II Nr. 608/2003 · in Kraft seit 2003-12-31

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung bestimmt den genauen Streckenverlauf der Anschlussstelle Puch/Urstein der A 10 Tauern Autobahn und bildet die dauerhaft notwendige Rechtsgrundlage für das bereits bestehende Straßenbauwerk. Ohne diese Festlegung fehlt dem Bundesstraßensegment seine formale gesetzliche Grundlage. Die Verordnung sollte so lange bestehen bleiben, wie die Infrastruktur betrieben wird.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle “Puch/Urstein” der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Puch bei Hallein wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 10,725 und km 10,905 der A 10 Tauern Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Landes- und Gemeindestraßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (“URST-AS_EP02/150LP04B1” im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 315.510/21-III/A/2/02 und Erlass Zl. 315.510/60-III/A/2/02 genehmigten Einreichprojektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.510/17-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der

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