Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
· V · BGBl. II Nr. 598/2003 · in Kraft seit 2003-12-31
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung hat konkrete Zahlenwerte – Anpassungsfaktor 1,010, Pensionserhöhung 1,5 % – ausschließlich für das Jahr 2004 festgelegt. Das Jahr 2004 liegt über zwanzig Jahre zurück; die Zahlen haben keinerlei aktuelle Rechtswirkung mehr. Die Verordnung ist vollständig erledigt und kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt. 25.11.2019 20003103 NOR40048479
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG beträgt für das Jahr 2004 1,5 %. 25.11.2019 20003103 NOR40048480
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €. 25.11.2019 20003103 NOR40048481
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz