Tiermaterialiengesetz
TMG · BG · BGBl. I Nr. 141/2003 · in Kraft seit 2004-01-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt den Umgang mit tierischen Abfaellen wie Schlachtresten und Tierkadavern, damit keine Seuchen oder Gesundheitsgefahren fuer Menschen, Tiere und Umwelt entstehen. Das ist echter Schutz Dritter und nur die nationale Durchfuehrung einer direkt geltenden EU-Verordnung. Die Pflichten wie Zulassung der Betriebe, Aufzeichnungen und Ablieferung sind weitgehend von der EU vorgegeben und sachlich gerechtfertigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient (2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt. 28.11.2017 20003102 NOR40146568
§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. 28.11.2017 20003102 NOR40146579
§ 3 — Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern ↗ RIS
Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern § 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig. (2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden. (3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als
§ 5 — Behördliche Kontrollen ↗ RIS
Behördliche Kontrollen § 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Ausgangsprodukt 28.11.2017 20003102 NOR40146582
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz