Risikohinweisverordnung
· V · BGBl. II Nr. 596/2003 · in Kraft seit 2003-12-31
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, dass Prospekte für österreichische Immobilienfonds einen Risikohinweis enthalten müssen. Seit 2003 haben EU-Rechtsakte – insbesondere die AIFM-Richtlinie und die PRIIPS-Verordnung – umfassende Offenlegungspflichten für Anlageprodukte eingeführt, die diese nationale Einzelregelung inhaltlich ersetzen. Eine gesonderte österreichische Verordnung für diesen Risikohinweis ist damit überflüssig; die Beurteilung ist wegen unvollständigem Normtext mit eingeschränkter Sicherheit getroffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen: “Anteilscheine an österreichischen Immobilienfonds sind Wertpapiere, die Rechte der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Immobilienfonds verbriefen. Immobilienfonds investieren die ihnen von den Anteilinhabern zufließenden Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung insbesondere in Grundstücke, Gebäude und eigene Bauprojekte und halten daneben liquide Finanzanlagen (Liquiditätsanlagen) wie z. B. Wertpapiere und Bankguthaben. Die Liquiditätsanlagen dienen dazu, die anstehenden Zahlungsverpflichtungen des Immobilienfonds (beispielsweise auf Grund des Erwerbs von Liegenschaften) sowie Rücknahmen von Anteilscheinen zu gewährleisten. Der Ertrag von Immobilienfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen (sofern es sich um ausschüttende und nicht thesaurierende Fonds handelt) und der Entwicklung des errechneten Wertes des Fonds zusammen und kann im Vorhinein nicht festgelegt werden. Die Wertentwicklung von Immobilienfonds ist von der in den Fondsbestimmu
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz