Deregulierung, aber richtig

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Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule

· V · BGBl. II Nr. 591/2003 · in Kraft seit 2004-01-01

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Unterrichtsstunden und Nebenleistungen für Bundeslehrer an der Heeresversorgungsschule angerechnet werden. Sie ist eine sachlich notwendige Spezialregelung, die das allgemeine Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz für diese besondere Militäreinrichtung konkretisiert. Ohne sie gäbe es keine klare Grundlage für die Einrechnung spezifischer Tätigkeiten wie die Wartung von Ausbildungsgeräten oder die Aufgaben als Sicherheitstechniker. Die Regelung ist verhältnismäßig und schränkt niemanden über das nötige Maß hinaus ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer anzuwenden. (2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2 — Unterrichtsgegenstände ↗ RIS

Unterrichtsgegenstände § 2. Die Unterrichtsfächer an der Heeresversorgungsschule werden wie in der Anlage angeführt in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis V im Sinne des § 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, eingereiht.

§ 3 — Einrechnung von Nebenleistungen ↗ RIS

Einrechnung von Nebenleistungen § 3. (1) Die mit der fachlichen Führung von Lehrgängen und Seminaren verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Eine solche Einrechnung ist nur für jeweils einen Lehrer zulässig. (2) Die Verwaltung und die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der dem jeweiligen Arbeitsplatz zugeordneten Ausbildungsgeräte wird in die Lehrverpflichtung eingerechnet: (3) Die Tätigkeit als Sicherheitstechniker und Brandschutzbeauftragter wird im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V in die Lehrverpflichtung eingerechnet. (4) Die Einrechnung der Nebenleistungen nach Abs. 1 bis 3 in das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist für jeden Lehrer höchstens bis zum Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zulässig.

§ 4 — Sonstige Nebenleistungen ↗ RIS

Sonstige Nebenleistungen § 4. (1) Zeiten, in denen ein Lehrer im Rahmen der sonstigen aus seinem Arbeitsplatz sich ergebenden Obliegenheiten außerhalb der mit seinem Unterricht verbundenen Pflichten zur Verrichtung einer Nebenleistung herangezogen wird, sind je Arbeitsstunde mit 0,5 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen. (2) Als Nebenleistung nach Abs. 1 gelten Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern sie der Ausbildung des Lehrers angemessen, keine Lehrtätigkeiten und nicht durch § 3 erfasst sind.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz