FTE-Nationalstiftungsgesetz
FTEG · BG · BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018 · in Kraft seit 2018-05-17
41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (staatliche Forschungsförderung). Notwendigkeit und Umfang staatlicher Förderstrukturen wären zu prüfen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung der Stiftung ↗ RIS
Errichtung der Stiftung § 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet. (2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. (3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet. 18.05.2018 20003092 NOR40048167
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz