Deregulierung, aber richtig

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Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden

· V · BGBl. II Nr. 581/2003 · in Kraft seit 2003-12-24

32/04 Steuern vom Umsatz; 32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt das Verfahren für Bescheinigungen, die diplomatischen Vertretungen steuerfreie Fahrzeugkäufe und Grundstücksmietverträge ermöglichen. Österreich ist aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verpflichtet, solche Befreiungen zu gewähren; die Verordnung schafft dafür ein klares, missbrauchsresistentes Bescheinigungsverfahren. Ohne diese Regelung wäre die praktische Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung nicht möglich.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden BGBl. II Nr. 581/2003 24.12.2003 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die nähere Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung von Kraftfahrzeugen und der Vermietung von Grundstücken an ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder StF: BGBl. II Nr. 581/2003 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und des § 3 Z 4 lit. d Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des § 3 Z 4 lit. d NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung beziehungsweise die Vermietung von Kraftfahrzeugen ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden. (2) Eine Bescheinigung betreffend die Vermietung von Grundstücken ist nur für jeweils ein Mietverhältnis (Räumlichkeiten der Mission, der Residenz, Wohnräumlichkeiten usw.) auszustellen. Die Bescheinigung darf nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ausgestellt werden, bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG längstens für einen Zeitraum, der die auf dem Lichtbildausweis im Sinne der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 189/2003, vermerkte Gültigkeitsdauer nicht übersteigt. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG ist eine solche Bescheinigung nur hinsichtlich des Hauptwohnsitzes auszustellen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz