E-Rechnung-UStV
· V · BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 516/2012 · in Kraft seit 2012-12-29
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt technische Anforderungen für die Echtheit und Unversehrtheit elektronischer Rechnungen fest und verhindert damit Steuerbetrug durch gefälschte Belege. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie schreibt diese Standards vor; Österreich hat hier keinen eigenständigen Gestaltungsspielraum. Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
BGBl. II Nr. 516/2012 BGBl. II Nr. 382/2016 Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz