Deregulierung, aber richtig

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E-Rechnung-UStV

· V · BGBl. II Nr. 583/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 516/2012 · in Kraft seit 2012-12-29

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, geändert durch Richtlinie 2010/45/EU: Art. 233 verlangt, dass elektronische Rechnungen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleisten.

Begründung

Diese Verordnung legt technische Anforderungen für die Echtheit und Unversehrtheit elektronischer Rechnungen fest und verhindert damit Steuerbetrug durch gefälschte Belege. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie schreibt diese Standards vor; Österreich hat hier keinen eigenständigen Gestaltungsspielraum. Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. II Nr. 516/2012 BGBl. II Nr. 382/2016 Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind jedenfalls gewährleistet,

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) § 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; er ist jedoch auf Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz