Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
· V · BGBl. II Nr. 578/2003 · in Kraft seit 2004-01-01
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vignettenbefreiung für Einsatz- und Sicherheitsfahrzeuge ist sachlich gerechtfertigt. Allerdings nennt § 1 die 'Zollwache', die als eigenständiger Wachkörper bereits 2002/2004 aufgelöst und in andere Dienststellen überführt wurde. Diese Bestimmung ist damit gegenstandslos und sollte ebenso wie allfällige weitere veraltete Bezugnahmen bereinigt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden. Zollbehörde 04.04.2019 20003088 NOR40048146
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde. 04.04.2019 20003088 NOR40048147
KI-Analyse · 2026-07-30 · 5 §§ im Datensatz