Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung
· BG · BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2006 · in Kraft seit 2006-05-20
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt es, ausländischen Leihgebern von Kulturgut für eine Ausstellung verbindlich zuzusagen, dass ihr Stück nicht beschlagnahmt oder gepfändet wird. Das ist eine ermöglichende Regelung: Ohne diese Sicherheit kämen viele Leihgaben gar nicht nach Österreich. Sie schafft Rechtssicherheit und erweitert faktisch die Freiheit für Museen und Verleiher, ohne Dritte ernsthaft zu schädigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere auch dann, wenn das betreffende Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und wenn es ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten in Österreich ausgestellt werden könnte.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz