Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Presseförderungsgesetz 2004

PresseFG 2004 · BG · BGBl. I Nr. 136/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023 · in Kraft seit 2023-12-23

16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
40Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staat verteilt Steuergeld an Zeitungen, um die Presse zu erhalten. Das ist keine Schutzaufgabe des Staates, sondern eine Dauersubvention, die bestehende Verlage stützt und den Wettbewerb verzerrt. Der Förderapparat samt Kommission sollte abgebaut, die Subventionen auf null heruntergefahren werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Grundlagen Förderungsziel und Aufteilung der Mittel § 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern. (2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung und Besondere Förderung zu verteilen. (3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Tageszeitung 27.12.2023 20003079 NOR40257606

§ 2 — Allgemeine Förderungsvoraussetzungen ↗ RIS

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen § 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden. (3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen. (4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen. (5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahl

§ 4 — Presseförderungskommission ↗ RIS

Presseförderungskommission § 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet. (2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen. (3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden. (4) Der Presseförderungskommission obliegt es, (5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden. (6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (7)

§ 8 — Abschnitt III ↗ RIS

Abschnitt III Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen Voraussetzungen und Berechnung § 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt. (2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen. (3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit

KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz