Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
· V · BGBl. II Nr. 569/2003 · in Kraft seit 2003-12-24
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die jährliche Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe-Rechtsanwälte auf einen fixen Betrag von 15 Millionen Euro fest – ein Nominalwert aus dem Jahr 2003, der seither nicht wertgesichert wurde. Die staatliche Pflicht, bestellten Anwälten eine angemessene Vergütung zu zahlen, ist legitim. Der Betrag sollte jedoch auf eine automatische Indexierung umgestellt werden, um inflationsbedingte Verzerrungen zu beseitigen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2003 sowie die folgenden Jahre mit 15 000 000 Euro jährlich festgesetzt. 20.11.2019 20003076 NOR40047953
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz