Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut
· V · BGBl. II Nr. 568/2003 · in Kraft seit 2003-12-24
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung hat einmalig den Starttermin der fahrleistungsabhängigen Maut auf den 1. Jänner 2004 festgelegt. Dieser Termin ist seit über 20 Jahren verstrichen; die Maut läuft seither ohne weitere Rechtsgrundlage aus dieser Verordnung. Sie hat keine operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut wird mit 1. Jänner 2004 festgelegt. 04.04.2019 20003075 NOR40047952
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz