Deregulierung, aber richtig

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Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

· V · BGBl. II Nr. 561/2003 · in Kraft seit 2003-12-13

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2003 erlaubt die elektronische Antragstellung bei der Studienbeihilfenbehörde. Heute ist das elektronische Einreichen von Behördenanträgen durch das allgemeine E-Government-Gesetz und das AVG geregelt – eine eigene Sonderverordnung für diesen Zweck ist überflüssig. Das Gesetz hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz