Elektronischer Antrag in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
· V · BGBl. II Nr. 561/2003 · in Kraft seit 2003-12-13
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung aus 2003 erlaubt die elektronische Antragstellung bei der Studienbeihilfenbehörde. Heute ist das elektronische Einreichen von Behördenanträgen durch das allgemeine E-Government-Gesetz und das AVG geregelt – eine eigene Sonderverordnung für diesen Zweck ist überflüssig. Das Gesetz hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztReine Bürokratie
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Anträge auf Studienbeihilfe können auch in elektronischer Form bei der Studienbeihilfenbehörde unter Verwendung der elektronisch bereitgestellten Formulare eingebracht werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz