Militärberufsförderungsgesetz 2004
MilBFG 2004 · BG · BGBl. I Nr. 130/2003 · in Kraft seit 2015-06-30
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Berufsförderung und Wiedereingliederung von Zeitsoldaten. Eine sachliche Leistung im Verteidigungsbereich. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht. (2) Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.
§ 2 — Berufsförderung während des Dienstverhältnisses ↗ RIS
Berufsförderung während des Dienstverhältnisses § 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen (2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen. (3) Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen. (4) Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 18 §§ im Datensatz