Deregulierung, aber richtig

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Finanzsicherheiten-Gesetz

FinSG · BG · BGBl. I Nr. 117/2003 · in Kraft seit 2003-12-01

20/09 Internationales Privatrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG um (§ 14).

Begründung

Das Gesetz ermöglicht zwischen Finanzmarktteilnehmern eine rasche, rechtssichere Bestellung und Verwertung von Sicherheiten und stärkt damit die Vertragsfreiheit und die Stabilität der Finanzmärkte. Es schafft Klarheit auch im Insolvenzfall und ist ein ermöglichendes, kein beschränkendes Gesetz. Es setzt eine EU-Richtlinie um, ohne erkennbares Gold-Plating, und kann bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart ↗ RIS

Schriftlicher Nachweis und Übertragungsart § 4. (1) Die Bestellung von Finanzsicherheiten muss schriftlich nachweisbar sein. Der Nachweis der Bestellung muss die Identifizierung der betreffenden Finanzsicherheit ermöglichen. Dabei genügt es auch, wenn im Effektengiro übertragene Wertpapiere dem maßgeblichen Konto gutgeschrieben wurden oder ein entsprechendes Guthaben in solchen Wertpapieren besteht oder wenn eine Barsicherheit einem bezeichneten Konto gutgeschrieben worden ist oder ein entsprechendes Barguthaben besteht. Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen. (2) An im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren können das Eigentum und andere dingliche Rechte auch durch die Eintragung im Register oder die Buchung auf dem Depotkonto übertragen werden.

§ 5 — Verwertung der Sicherheit ↗ RIS

Verwertung der Sicherheit § 5. (1) Der Sicherungsnehmer kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- oder Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts verwerten, indem er (2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Eine Finanzsicherheit kann vorbehaltlich der Sicherungsvereinbarung auf die in § 5 beschriebene Art und Weise ohne vorherige Androhung, ohne gerichtliche Bewilligung oder Zustimmung zu den Verwertungsbedingungen, ohne Versteigerung sowie ohne Wartefrist verwertet werden. (2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.

§ 8 — Anerkennung der Vollrechtsübertragung ↗ RIS

Anerkennung der Vollrechtsübertragung § 8. (1) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch in Form der Vollrechtsübertragung wirksam bestellt werden. (2) Tritt bei einer Vollrechtsübertragung ein Verwertungs- oder Beendigungsfall ein, bevor der Sicherungsnehmer seine vereinbarte Verpflichtung zur Rückübereignung einer Sicherheit der selben Art erfüllt hat, so kann diese Verpflichtung in die Aufrechnung infolge Beendigung einbezogen werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz