UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission
· Vertrag – UNO, IAEO, u.a. · BGBl. III Nr. 131/2003 · in Kraft seit 2002-01-01
19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen regelt die Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen im Wiener internationalen Zentrum (UNO-City) und ist als Gastlandabkommen weiterhin aktiv. Als Gastgeberland der UNO hat Österreich eine dauerhafte Verpflichtung zur Instandhaltung dieser Einrichtungen. Eine Aufhebung würde Österreichs internationale Verpflichtungen verletzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
REPUBLIK ÖSTERREICH DIE BUNDESMINISTERIN FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DR. BENITA FERRERO-WALDNER GZ 855/0007e-I.5/2002 24. Jänner 2002 Exzellenzen, Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien *1) vom 19. Jänner 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im Folgenden "Abkommen von 1981" genannt), geändert durch den Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen *2) und geändert durch den Notenwechsel vom 15. Oktober 1996 *3) zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieo
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz