Deregulierung, aber richtig

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Errichtung einer fünften Notarstelle in Feldkirch

· V · BGBl. II Nr. 551/2003 · in Kraft seit 2003-11-29

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung ist die rechtliche Grundlage für die fünfte Notarstelle in Feldkirch. Eine Aufhebung würde den rechtlichen Bestand dieser Stelle in Frage stellen, ohne das eigentliche Problem der staatlich beschränkten Notariatsplatzzahl zu lösen. Systemische Reformen müssen bei der Notariatsordnung ansetzen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Errichtung einer fünften Notarstelle in Feldkirch BGBl. II Nr. 551/2003 29.11.2003 Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer fünften Notarstelle in Feldkirch StF: BGBl. II Nr. 551/2003 Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2004 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Feldkirch errichtet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz