Errichtung einer Notarstelle in Hohenems
· V · BGBl. II Nr. 550/2003 · in Kraft seit 2003-11-29
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die bestehende Notarstelle in Hohenems. Eine Aufhebung würde Rechtsunsicherheit über den Status dieser Stelle erzeugen. Wer das strukturelle Problem des staatlich kontingentierten Notariatsmarktes lösen will, muss die Notariatsordnung reformieren, nicht diese Errichtungsverordnung abschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Errichtung einer Notarstelle in Hohenems BGBl. II Nr. 550/2003 29.11.2003 Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer Notarstelle in Hohenems StF: BGBl. II Nr. 550/2003 Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Hohenems errichtet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz