Informationssicherheitsverordnung
InfoSiV · V · BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2022 · in Kraft seit 2022-07-07
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur, wie Dienststellen des Bundes mit eingestuften (geheimen) Informationen umgehen müssen. Sie betrifft die innere Organisation des Staates und legt Bürgern keine Pflichten auf. Geheimschutz ist eine berechtigte Kernaufgabe; die Regelung kostet keine Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Dienststellen des Bundes mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 InfoSiG genannten Organe und Einrichtungen.
§ 3 — Klassifizierungsstufen ↗ RIS
Klassifizierungsstufen § 3. (1) Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als (2) Die Klassifizierung, Deklassifizierung sowie die Herabstufung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich festzuhalten. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren. 29.07.2025 20003054 NOR40271236
§ 11 — Administrative Behandlung ↗ RIS
Administrative Behandlung § 11. (1) Klassifizierte Geschäftsstücke der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM sind in einem hiefür vorgesehenen Register (Muster: Anlage 1) zu verbuchen. Dabei ist jedes Geschäftsstück mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen, der Name des Dokuments, die Ausfertigungsnummer, sein Datum und die jeweilige Klassifizierungsstufe anzugeben. (2) Die auf klassifizierte Systeme bezogenen Verwaltungssysteme sind in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff und Verlust zu schützen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz