Außerstreitgesetz
AußStrG · BG · BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 · in Kraft seit 2019-05-23
22/03 Außerstreitverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt, wie Gerichte in Angelegenheiten außerhalb des Streitverfahrens vorgehen – etwa bei Obsorge, Erwachsenenschutz, Verlassenschaften oder Adoptionen. Es sorgt für ein faires, geordnetes Verfahren und schützt gerade schutzbedürftige Menschen wie Kinder oder handlungsunfähige Erwachsene. Ohne solche Verfahrensregeln ließen sich Rechte gar nicht durchsetzen. Es ist unverzichtbares prozessuales Kernrecht und bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Hauptstück ↗ RIS
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren). (2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist. (3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
§ 2 — Parteien ↗ RIS
Parteien § 2. (1) Parteien sind (2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei. (3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. (2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen. (3) § 73a ZPO gilt sinngemäß. 25.04.2017 20003047 NOR40192590
KI-Analyse · 2026-07-20 · 265 §§ im Datensatz