Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 107/2003 · in Kraft seit 2003-08-24
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Steiermark ueber Errichtung und Betrieb des Nationalparks Gesaeuse. Legitime Koordination von Naturschutz und Finanzierung zwischen den Gebietskoerperschaften.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse. 13.02.2025 20003046 NOR40046557
Art. 3 — Zielsetzung ↗ RIS
Artikel 3 Zielsetzung (1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele zu Grunde: (2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. (3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen. Tierwelt 13.02.2025 20003046 NOR40046559
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz