Abkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen
· Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate · BGBl. III Nr. 129/2003 · in Kraft seit 2003-12-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Investitionsschutzabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten schuetzt Investoren vor entschaedigungsloser Enteignung. Es erweitert Rechtssicherheit und ist beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Enteignung und Entschädigung (1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie das Einfrieren oder Sperren von Vermögenswerten (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen (2) Die Entschädigung (3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz