VfGH-Aufhebung, Beschluss der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer
· K · BGBl. II Nr. 534/2003 · in Kraft seit 2003-11-22
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2003 wieder, wonach ein Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte über eine Kurienumlage von 500 Schilling pro Arzt gesetzwidrig war. Die Umlage wurde seither neu geregelt; der Schilling als Währung existiert nicht mehr. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 9/03, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz