Deregulierung, aber richtig

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Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

· V · BGBl. II Nr. 532/2003 · in Kraft seit 2003-11-19

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2003 regelt die Übermittlung von Eingaben an die AMA und nennt ausdrücklich den Telekopierer (Fax) als zulässigen Einreichungsweg. Die Bundesabgabenordnung und die digitalen Systeme der AMA haben seither umfassende elektronische Übermittlungsregeln eingeführt, die diese Verordnung vollständig überlagern. Die zentralen Bestimmungen — zur Fax-Nutzung, zur Unterzeichnung vor dem Versand und zu den daraus folgenden Aufbewahrungspflichten — sind durch allgemeines Recht bereits abgedeckt. Ein eigener Rechtstext dafür ist nicht mehr notwendig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen BGBl. II Nr. 532/2003 19.11.2003 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen StF: BGBl. II Nr. 532/2003 Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

§ 1 — Anbringen ↗ RIS

Anbringen § 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz