Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
· V · BGBl. II Nr. 530/2003 · in Kraft seit 2003-11-19
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Identische Funktion wie die Zukunftsvorsorge-Verordnung: Die Verordnung regelt nur das Formular und den Verfahrensablauf der Prämienerstattung für prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG. Sie belastet niemanden, sondern erleichtert die Inanspruchnahme eines freiwilligen Steuervorteils.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden. (2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen. 21.01.2021 20003029 NOR40230694
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz