Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
· V · BGBl. II Nr. 529/2003 · in Kraft seit 2003-11-19
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt nur das Antragsformular und den Ablauf der Prämienerstattung für die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge fest. Sie schafft keine Pflichten für Bürger, sondern ermöglicht die freiwillige Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils. Der Verwaltungsaufwand ist gering und unvermeidlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108g EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden. (2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen. 21.01.2021 20003028 NOR40230702
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz