Deregulierung, aber richtig

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Inländische Zweitwohnsitze

· V · BGBl. II Nr. 528/2003 · in Kraft seit 2004-01-01

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt klar, wann eine österreichische Ferienwohnung trotz Auslandswohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt: erst ab mehr als 70 Nutzungstagen. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert Steuervermeidung durch vorgetäuschte Nicht-Ansässigkeit. Der Nutzen für die Steuergerechtigkeit überwiegt die Pflicht zur Aufzeichnung der Nutzungstage.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz