Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren

· K · BGBl. I Nr. 106/2003 · in Kraft seit 2003-11-29

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hält fest, dass Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes vom VfGH im Jahr 2003 als verfassungswidrig erkannt wurden. Das Abfallwirtschaftsgesetz wurde seither grundlegend überarbeitet; die betroffenen Bestimmungen existieren nicht mehr. Die Kundmachung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und eine Wortfolge in § 45a Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes verfassungswidrig waren StF: BGBl. I Nr. 106/2003 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und Abs. 7 zweiter Satz B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.09.2021 20003004 NOR30003272

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2003, G 41, 42/03-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2003, ausgesprochen, dass § 45a Abs. 5 letzter Satz und die Wortfolge “durch Verordnung” in § 45a Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz - AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2000 verfassungswidrig waren. 16.09.2021 20003004 NOR40046337

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz