Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
ChemVerbotsV 2003 · V · BGBl. II Nr. 477/2003 · in Kraft seit 2003-08-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verbote für Asbest, Bleiverbindungen, PCP und andere gefährliche Stoffe sind ein legitimes Mittel zum Schutz von Gesundheit und Umwelt. Allerdings hat die EU-Chemikalienverordnung REACH (EG Nr. 1907/2006) mit Anhang XVII die meisten dieser nationalen Verbote inzwischen direkt geregelt und damit österreichische Parallelvorschriften weitgehend überflüssig gemacht. Die Verordnung sollte auf jene Regelungen bereinigt werden, die REACH noch nicht abdeckt (z. B. spezifische nationale PAK-Regelungen in § 17c), um Doppelregulierung zu vermeiden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Regelungsbereich § 1. (1) In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt. (2) Die in den §§ 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 179/2018) Analysezweck, Entwicklungszweck 17.07.2018 20002993 NOR40205058
§ 2 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Stoffbezogene Regelungen Asbest § 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern: (2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten. (3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt. (4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.
§ 8 — Pentachlorphenol ↗ RIS
Pentachlorphenol § 8. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten. (2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Abs. 1 genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.
§ 17c — Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ↗ RIS
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) § 17c. (1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten. (2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe. (3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen. (4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen). § 17b wurde gemäß Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 179/2018 aufgehoben. Die Paragraphenüberschrift wurde daher hierher übernommen. 26.03.2019 20002993 NOR40205059
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