Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren

· K · BGBl. I Nr. 99/2003 · in Kraft seit 2003-11-19

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung hält einen VfGH-Ausspruch aus 2003 über das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 fest. Das betroffene Landesgesetz wurde seither vollständig überarbeitet und durch neuere Vergaberechtsregeln ersetzt. Die Kundmachung hat keine fortlaufende Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren StF: BGBl. I Nr. 99/2003 Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20002992 NOR30003259

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2003, G 37/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Oktober 2003, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und die Wortfolge “Anhang IV und” in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. für die Steiermark Nr. 74, verfassungswidrig waren. LGBl. Nr. 74/1988 10.09.2021 20002992 NOR40045976

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz