VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "§ 11 und" in § 80 Sicherheitspolizeigesetz verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 97/2003 · in Kraft seit 2003-11-15
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den VfGH-Ausspruch aus dem Jahr 2003 wieder, dass eine Wortfolge im Sicherheitspolizeigesetz verfassungswidrig war. Dieser Fehler wurde vor über 20 Jahren behoben; das Sicherheitspolizeigesetz wurde seither vielfach geändert. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge "§ 11 und" in § 80 Sicherheitspolizeigesetz verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 97/2003 Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 22.09.2021 20002991 NOR30003258
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2003, G 385/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2003, ausgesprochen, dass die Wortfolge “§ 11 und” in § 80 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, verfassungswidrig war. 22.09.2021 20002991 NOR40045974
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz