VfGH-Ausspruch, dass § 441b Abs. 1 und § 442a ASVG verfassungswidrig waren und § 441c, § 442b sowie eine Wortfolge in § 441e Abs. 2 des ASVG aufgehoben werden
· K · BGBl. I Nr. 96/2003 · in Kraft seit 2003-11-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hält VfGH-Erkenntnisse aus dem Jahr 2003 fest, die mehrere ASVG-Bestimmungen als verfassungswidrig erklärten. Die betroffenen Regelungen wurden längst gestrichen oder neu gefasst; das ASVG hat seither zahlreiche Novellen erfahren. Das Dokument ist nur noch Rechtsgeschichte ohne aktuelle Regelungswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren StF: BGBl. I Nr. 96/2003 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20002990 NOR30003257
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02-18 und G 1/03-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2003, § 441c, § 442b zur Gänze sowie die Wortfolge “ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben” in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. (3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. (4) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die §§ 441b Abs. 1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, verfassungswidrig waren. 17.09.2021 20002990 NOR40045972
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz