Bundesgesetzblattgesetz
BGBlG · BG · BGBl. I Nr. 100/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 · in Kraft seit 2024-07-19
18 Kundmachungswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt das Bundesgesetzblatt und das Rechtsinformationssystem (RIS) – also die offizielle Kundmachung aller Gesetze. Dass Gesetze öffentlich und verlässlich verlautbart werden, ist eine unverzichtbare Grundlage des Rechtsstaats. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.
§ 7 — Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften ↗ RIS
Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften § 7. (1) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen. (2) Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums bekannt gemacht werden. (3) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 49 Abs. 3 B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 18 §§ im Datensatz