Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung Wolfurt (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 102/2003 · in Kraft seit 2003-10-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der Vertrag regelt nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen für den Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Schweiz in Wolfurt. Da die Schweiz zwar im Schengen-Raum, aber nicht in der EU-Zollunion ist, bleibt die Güterabfertigung an der Grenze weiterhin erforderlich. Der Vertrag erfüllt eine anhaltende, operative Funktion und schafft klare Zuständigkeitsregeln.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) In Wolfurt werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen betreffend die Straßengüterabfertigung errichtet. (2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Au (St.Gallen) zugeordnet.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst (2) Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft. GESCHEHEN in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.

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