Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. II Nr. 501/2003 · in Kraft seit 2003-10-29
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hält fest, dass ein evangelischer Schulverband 2003 aufgelöst und durch das Evangelische Schulwerk Wien ersetzt wurde. Dieser einmalige Organisationsvorgang ist seit über 20 Jahren abgeschlossen; die Rechtsverhältnisse der Nachfolgeeinrichtung sind seither in anderen Dokumenten geregelt. Die Kundmachung hat keine fortlaufende Regelungswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche BGBl. II Nr. 501/2003 29.10.2003 Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche StF: BGBl. II Nr. 501/2003 Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August 2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz