Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Hm-BerufsausweisV · V · BGBl. II Nr. 493/2003 · in Kraft seit 2003-10-25
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ausschließlich die genaue Form und den Inhalt des Berufsausweises für Heilmasseure. Das ist eine reine Formvorschrift, die ebenso durch eine Verwaltungsrichtlinie der zuständigen Behörde geregelt werden könnte, ohne eine eigene Bundesverordnung zu erfordern. Die Ermächtigung im Masseurgesetz sollte so gestrafft werden, dass die Ausweisgestaltung intern geregelt wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig. (2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen. (3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen. Masseuergesetz 28.09.2017 20002965 NOR40045575
§ 2 — Änderungen im Berufsausweis ↗ RIS
Änderungen im Berufsausweis § 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen. Masseuergesetz, Vorname 28.09.2017 20002965 NOR40045576
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz