Deregulierung, aber richtig

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Zuckerverordnung

· V · BGBl. II Nr. 472/2003 · in Kraft seit 2003-10-11

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2001/111/EG des Rates über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung verpflichtet zur einheitlichen Definition und Kennzeichnung von Zuckererzeugnissen im EU-Binnenmarkt.

Begründung

Die EU-Richtlinie 2001/111/EG verpflichtet Österreich, einheitliche Qualitätsdefinitionen für Zuckerarten festzulegen, damit Verbraucher und Händler EU-weit wissen, was in der Packung steckt. Verbraucher können Zuckerqualität nicht selbst messen, sodass die Kennzeichnungsregeln eine echte Informationsasymmetrie überbrücken. Österreich hat keinen Abschaffungsspielraum. Auch nach Sachurteil wären einheitliche Lebensmittelstandards für dieses Produkt vertretbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden: mindestens 99,5 °Z, höchstens 0,1% in Gewicht, höchstens 0,1% in Gewicht. mindestens 99,7 °Z, höchstens 0,04% in Gewicht, höchstens 0,06% in Gewicht, höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a. mindestens 62% in Gewicht, höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b, höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. a) Trockenmasse mindestens 62% in Gewicht, b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1) über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b. mindestens 70% in Gewicht, mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, mindestens 90% in Gewicht, höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. mindestens 98,0%, höchstens 0,5%, höchstens 0,5%, höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang li

§ 2 — Kennzeichnungsbestimmungen ↗ RIS

Kennzeichnungsbestimmungen § 2. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Abs. 7 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. (2) Die Sachbezeichnung gemäß § 1 Z 2 kann ebenfalls für die Sachbezeichnung des unter § 1 Z 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden. (3) Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in § 1 angeführten Sachbezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Sachbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden. (4) Bei verpackten Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 20 g ist deren Angabe nicht erforderlich. (5) Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben. (6) Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist der Zusatz „kristallisiert“ anzugeben. (7) Enthalten die in § 1 Z 7 und 8 genannten Erzeugnisse mehr als 5% Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie im Hinblick auf ihre Sachbezeichnung u

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt. 13.10.2017 20002946 NOR40045340

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz