PfP-Übung "Cooperative Support 2003"
COSUP · Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 95/2003 · in Kraft seit 2003-09-22
19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Memorandum regelt ausschließlich die konkrete PfP-Stabsübung "Cooperative Support 2003", die längst stattgefunden hat. Der Zweck ist erfüllt, das Abkommen ist gegenstandslos und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Österreichische Bundesregierung und das Headquarter, Supreme Allied Commander Transformation (HQ SACT), im Folgenden als Parteien bezeichnet; IM HINBLICK auf die Bestimmungen des „Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen Hauptquartiere“ (Paris Protokoll) vom 28. August 1952; IM HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1) (PfP SOFA) vom 19. Juni 1995; und des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen 2) vom 19. Juni 1951; MIT DEM GEMEINSAMEN ZIEL der Erreichung von Kompatibilität, Interoperabilität und Standardisierung von Praxis und Lehre in Bezug auf die logistische Unterstützung von Streitkräften der NATO, der NATO/PfP und der Mittelmeerdialogländer; ANERKENNEND, dass gemeinsame Übungen für die Erreichung von Zielen, die den Teilnehmern gemein sind, unerlässlich sind; IN BETRACHT ZIEHEND, dass die Notwendigkeit besteht, eine gemeinsame Vorgehensweise festzulegen, um die Durchführung der Übu
Art. 1 — ARTIKEL EINS ↗ RIS
ARTIKEL EINS BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieses MOU gelten folgende Bestimmungen: (1) COOPERATIVE SUPPORT 2003 (COSUP 03). Eine teilstreitkräfteübergreifende logistische Stabsübung in einem Lehrsaal für eine teilstreitkräfteübergreifende Ausbildung in Bezug auf die Lehre und die Praxis der Logistik. Der Begriff “COSUP 03” schließt ein: die Vorbereitungsplanung vor der Übung, Koordinierung und Training, die Durchführung der Übung und die Evaluierung nach der Übung. Die COSUP 03 wird in Salzburg, Österreich, vom 23. November bis 4. Dezember 2003 durchgeführt. (2) Teilnehmer. Militärisches and ziviles Personal des HQ SACT und anderer NATO-Hauptquartiere und von NATO-, PfP- und Mittelmeer-Dialog-Staaten, die das Staatsgebiet des Gastgeberstaates zeitweilig für die COSUP 03 betreten. (3) Entsendestaat. Ein Staat, der auf der Basis einer Einladung, Teilnehmer in oder innerhalb des Staatsgebietes des Gastgeberstaates für die Zwecke der COSUP 03 entsendet. (4) Gastgeberstaat. Österreich als der Staat, den die Teilnehmer vorübergehend für die Zwecke der COSUP 03 betreten. (5) Host Nation Support (HNS). Die zivile und militärische Unterstützung, die je nach Notwendigkeit durch den Ga
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz