Deregulierung, aber richtig

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Studienstandortverordnung Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

· V · BGBl. II Nr. 431/2003 · in Kraft seit 2003-10-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtete 2003 Bakkalaureat- und Magisterstudien an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz ein, gestützt auf das aufgehobene Universitäts-Studiengesetz. Das Universitätsgesetz 2002 gibt Universitäten die volle Autonomie, ihre Studienpläne selbst festzulegen. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. An der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz werden eingerichtet: Studienrichtung Art des Studiums Studiendauer in Semestern Akademischer Grad Kunst und Gestaltung Bakkalaureatsstudium Keramik Bakkalaureatsstudium Textil/Kunst Design Bakkalaureatsstudium Raum- und Designstrategien 6 6 6 Für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“ Magisterstudium Keramik Magisterstudium Textil/Kunst Design Magisterstudium Raum- und Designstrategien 4 4 4 für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz