Deregulierung, aber richtig

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Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

SanAFV · V · BGBl. II Nr. 421/2003 · in Kraft seit 2003-09-13

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dass Sanitäter einen standardisierten Ausweis und einen Fortbildungspass führen, ist sinnvoll – im Notfall müssen Kollegen die Qualifikation rasch erkennen können. Allerdings ist es unnötige Bürokratie, das genaue Kartenformat bis ins Detail in einer formalen Verordnung zu verankern: Formatänderungen erfordern dann einen vollständigen Rechtsetzungsprozess, statt dass das Ministerium das Format einfach per Verwaltungsrichtlinie anpassen kann. Die inhaltlichen Anforderungen an den Ausweis sollten im Sanitätergesetz selbst oder in einer einfachen Verwaltungsanweisung geregelt sein, nicht in einer eigenen Verordnung.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis) ↗ RIS

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis) § 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere zu enthalten: (3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer (Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar und zuordenbar sind. (4) Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht, und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden. (5) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw.

§ 2 — Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer ↗ RIS

Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer § 2. (1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres. (2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist. (3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken. 28.09.2017 20002920 NOR40045041

§ 3 — Fortbildungspass ↗ RIS

Fortbildungspass § 3. (1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten: (2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter Berufsbezeichnung 28.09.2017 20002920 NOR40045042

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz