Sanitäter-Ausbildungsverordnung
San-AV · V · BGBl. II Nr. 420/2003 · in Kraft seit 2003-09-13
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Sanitäter setzen Infusionen, verabreichen Medikamente und beatmen bewusstlose Patienten, die die Kompetenz des Helfers nicht selbst beurteilen können - ein nachvollziehbarer Kern, für den ein Mindestkönnen samt Prüfung sinnvoll ist. Die Verordnung geht aber weit darüber hinaus und schreibt bis ins Detail Stundenzahlen, verpflichtende Leitungsfunktionen, Raum- und Geräteausstattung und sogar die Länge einer Unterrichtsstunde vor. Diese starre Vorgabe der Ausbildungsform statt des Ergebnisses ist unnötiger Ballast, der Anbieter behindert, ohne die Patientensicherheit zu erhöhen. Prüfbare Kompetenzstandards behalten, die kleinteilige Ablauf- und Ausstattungsregelung streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Ausbildung – Allgemeines Allgemeines § 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen. (3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
§ 8 — Räumliche und sachliche Ausstattung ↗ RIS
Räumliche und sachliche Ausstattung § 8. (1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
§ 10 — Ausbildungszeit ↗ RIS
Ausbildungszeit § 10. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten. (2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 11 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS) Ausbildungsablauf – RS § 11. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden. (2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15). (3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 152 §§ im Datensatz