Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol

· K · BGBl. II Nr. 409/2003 · in Kraft seit 2003-09-05

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt den VfGH-Ausspruch wieder, dass eine Bestimmung der Tiroler Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 als gesetzwidrig aufgehoben wurde, mit sofortiger Wirksamkeit im Jahr 2003. Der Fehler ist seit über 20 Jahren behoben; das Recht wurde seither angepasst. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos und hat keine laufende Regelungswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2003, V5/03 - 7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 17. Juli 2003, den § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000), LGBl. Nr. 7/2000, als gesetzwidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz